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Kein Versand einer neuen
Lohnsteuerkarte – die Karte für 2010
behält auch für 2011 ihre Gültigkeit
In diesem Jahr
erfolgt kein Versand einer Lohnsteuerkarte. Die
Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 bis zur
Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt damit die
Weitergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber. Der
Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher
am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf
enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im
Jahre 2011 zugrunde legen. Benötigen Sie während des
Jahres 2010 eine Lohnsteuerkarte, wird diese noch von der
Gemeinde ausgestellt.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt,
stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine
Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige
Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein
Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis
beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse l
unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche
Identifikationsnummer (IdNr), sein Geburtsdatum sowie die
Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig
schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste
Dienstverhältnis handelt.
Sofern Freibeträge
auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten
diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011
weiter. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind
verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der
Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend
durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die
Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres
2011 zu ihren Gunsten abweichen, z. B. Eintragung der
Steuerklasse l ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufgelöst
wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III
weggefallen ist. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die
Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die
Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch
entfällt.
Auch wenn sich ein
für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z.
B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus
Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur
zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des
Freibetrags kann beim Finanzamt beantragt werden.
Nach Einführung
des elektronischen Verfahrens (voraussichtlich im Jahr
2012) müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und
Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt
werden.
Hintergrund für
die Weitergeltung der Lohnsteuerkarte 2010 ist die
Umstellung auf ein zeitgemäßes elektronisches Verfahren.
In diesem Zusammenhang wechselt ab dem Jahr 2011 die
Zuständigkeit für die Änderung der
Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklassenwechsel,
Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen
Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter.
Die Finanzämter können bereits im Jahr 2010 zuständig
werden, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug 2011
betreffen. Dadurch entfällt für diese Fälle der Kontakt
mit den Städten und Gemeinden. Für Änderungen der
Meldedaten an sich (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder
Austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
Für das neue
Verfahren müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrem
Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum und die IdNr
mitteilen sowie die Auskunft geben, ob es sich um das
Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit
Hilfe dieser Informationen werden dem Arbeitgeber die
lohnsteuerlichen Daten des Arbeitnehmers elektronisch
durch die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt.
Hat das
Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011
bestanden, liegen dem Arbeitgeber die erforderlichen
Informationen (Geburtsdatum und IdNr) zum Abruf der
Elektronischen LohnsteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bereits
vor. Diese wurden auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder auf
der Ersatzbescheinigung des Jahres 2011 aufgedruckt.
Mehr Informationen
finden Sie
unter
www.elster.de.
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