Wasser- und Eisgefahr; Abwendung
Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet.
Die benachbarten Gemeinden haben insbesondere nach Bedarf Hilfskräfte, Materialien, Werkzeuge, Geräte und Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.
Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, haben dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten.
- Art. 50 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Verpflichtungen der Gemeinden; Abwendung von Wasser- und Eisgefahr
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung
Gemeinde Möttingen
Dorfplatz 12
86753 Möttingen
- +49 9083 9610-0
- +49 9083 9610-15
Montag 08:00 - 12:30
Dienstag 08:00 - 12:30
Mittwoch 08:00 - 12:30 und 14:00 - 18:00
Freitag 08:00 - 12:30