Bekanntmachung Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO) - Verkehrsrechtliche Anordnung

    Als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde erlässt die Gemeinde Möttingen gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2021 und aufgrund der §§ 44 und 45 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490), aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche Anordnung:

     

    1.) Im Möttingen, in den Ortsstraßen „Kirchenweg“ (Fl.Nr. Fl.Nr. 935), "Pfarrgasse" (Fl.Nr. 38/13) und "Dorfplatz" (Fl.Nr. 38) wird eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit als Geschwindigkeitszone 30 km/h angeordnet.

     

    2.) Es wird hierzu

     

    - bei Beginn des Kirchenwegs, bei der Einmündung von der B 25 in den Kirchenweg, auf der rechten Straßenseite, nach dem Radweg und vor dem Feuerwehrgerätehaus, Kirchenweg 2,

     

    - im Kirchenweg, Anwesen Kirchenweg 15, Fl.Nr. 934/1, auf der rechten Straßenseite und

     

    - auf dem Dorfplatz, bei der Einmündung von der Balgheimer Straße (DON 11) in den Dorfplatz, auf der rechten Straßenseite, links neben dem Dorfgarten,

     

    jeweils das Vorschriftzeichen Nr. 274.1-40 angeordnet (Doppelseitiges Schild Beginn/Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h).

     

    3.) Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.

     

    4.) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.

     

    5.) Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 2 außer Kraft.

     

    Möttingen, den 14.12.2021

    Gemeinde Möttingen

    Timo Böllmann, 1. Bürgermeister

     

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