Bekanntmachung Satzungsbeschluss Einbezugssatzung „Am Forellenbach“

  • Amtliche Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Einbezugssatzung „Am Forellenbach“, Gemeinde Möttingen, Ortsteil Balgheim; Öffentliche Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten der Einbezugssatzung „Am Forellen-bach“ der Gemeinde Möttingen; hier: öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Möttingen hat in seiner Sitzung am 14.06.2021 die Einbezugssatzung „Am Forellenbach“, Ortsteil Balgheim, in der Fassung vom 12.04.2021, zuletzt geändert am 14.06.2021 gemäß § 10 Abs.1 BauGB i. V. m. § 34 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen.

 

Die Einbezugssatzung mit Begründung kann jedermann in der Gemeinde Möttingen, Dorfplatz 12, 86753 Möttingen (Zimmer 1.02) während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Einbezugssatzung „Am Forellenbach“ gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfah-rens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

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