Öffentliche Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

    Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

     

    A. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personal-management der Bundeswehr

    Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der  Datenübermittlung  gemäß § 36 Abs. 2  BMG in  Verbindung mit  § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes  widersprechen.

     

    B. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religions-gesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs.1  i.V.m  § 42 Abs.3 BMG widersprechen.

     

    C. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

    Sie können der Datenübermittlung  gemäß § 50 Abs.1  i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.

     

    D. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.2 i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.

     

    E. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.3  i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.

     

    Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei der

     

    Gemeinde Möttingen - Einwohnermeldeamt

    Dorfplatz 12, 86753 Möttingen

     

    Öffnungszeiten:

    Mo. - Fr. 08:00 h - 12:30 h

    zusätzlich Mi. 14:00 h - 18:00 h

     

    vornehmen.

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