Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO) - Verkehrsrechtliche Anordnung

    I. Als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde erlässt die Gemeinde Möttingen gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 20.06.2022 und aufgrund der §§ 44 und 45 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490), aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche

     

    Anordnung:

     

    1.) Im Möttinger Ortsteil Balgheim, ist beim Anwesen Mühlstraße 25 + 24a (Betzenmühle) eine Schulbushaltestelle auszuweisen. Die Beschilderung erfolgt durch die Zeichen 221-41.

     

    2.) Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.

     

    3.) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.

     

    4.) Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 1 außer Kraft.

     

     

    Möttingen, den 07.07.2022

    Gemeinde Möttingen

     

     

     

    Timo Böllmann, 1. Bürgermeister

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