Bekanntmachung: Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

    Die Hebesätze der Gemeinde Möttingen für das Kalenderjahr 2024 sind wie folgt festgesetzt:
    Grundsteuer A: 450 v.H.
    Grundsteuer B: 380 v.H.

    Die Grundsteuer kann für diejenigen Steuerschuldner, für die die gleiche Steuer wie im Vorjahr anfällt, anstatt durch individuellen Bescheid, auch durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes).

    Vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2024 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

    Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr zuvor zu entrichten haben.

    Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre.

    Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrages am:

    15.02.2024

    15.05.2024

    15.08.2024

    15.11.2024 zur Zahlung fällig.

    Jahreszahler haben den Gesamtbetrag der Steuer am 01.07.2024 zu entrichten.

    Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Möttingen, Steueramt/Kasse, Dorfplatz 12, 86753 Möttingen eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

     

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

    1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

    ist der Widerspruch einzulegen bei

     

    Gemeinde Möttingen in 86753 Möttingen, Dorfplatz 12

     

    2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

    ist die Klage bei dem

     

    Bayerischen Verwaltungsgericht in 86152 Augsburg

     

    Postfachanschrift:                           Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg

    Hausanschrift:                                   Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

     

    zu erheben.

     

     

    Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:

    Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

     

    Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

     

    [Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

     

    Vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Bescheides

    Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Gebührenbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Beträge nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Beim Verwaltungsgericht Augsburg kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

     

    Folgen verspäteter Zahlung

    Wenn Ihre Zahlung erst nach Ablauf des Fälligkeitstags einem unserer Konten gutgeschrieben wird, sind Säumniszuschläge von 1 v.H. des rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen. Außerdem haben Sie ggf. die entstehenden Mahngebühren und Beitreibungskosten zu tragen; dies gilt auch dann, wenn Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.

     

     

    Hinweise zum Widerspruchsverfahren

    Der Widerspruch soll entsprechend begründet werden, da andernfalls binnen kurzer Frist nach Aktenlage entschieden werden kann. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen Ihnen keine Kosten. Ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, so haben sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

     

     

    Gemeinde Möttingen, 15.01.2024

     

    Timo Böllmann

    1. Bürgermeister

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