Bekanntmachung: Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Gemeinde Möttingen

    Bekanntmachung

     

    1. Anordnung eines absoluten Halteverbots im Kreuzweg in Möttingen, vor dem Grundstück Romantische Str. 22 (StVO)
    2. Neue Ortstafel (Zeichen 310) im Enkinger Weg in Möttingen, von der Bundestraße 25 her (StVO)
    3. Anordnung des Zusatzschildes Nr. 1020-30 (Anlieger frei) bei der Einfahrt in die Lange Straße in Möttingen von der Romantischen Straße/Kreuzweg her (StVO)
    4. Neue Ortstafel (Zeichen 310) beim Grundstück Nördlinger Str. 4 im Ortsteil Balgheim (StVO)
    5. Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Zeichen 253), in der Mühlstraße im Ortsteil Balgheim (StVO)
    6. Entfernung des Zeichens 101 (Gefahrenstelle), vor der Brücke Nähe Betzenmühle im Ortsteil Balgheim, beim Grundstück Fl.Nr. 169 (StVO)
    7. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Bautenbachweg in Möttingen wird auf 30 km/h beschränkt

     

    1. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Die Gemeinde Möttingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 13.11.2023 und aufgrund der §§ 44 und 45 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490), aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche

     

    ANORDNUNG:

    1. In Möttingen, im Kreuzweg, vor dem Einkaufsmarkt Romantische Str. 22, Grundstück Fl.Nr. 194 und gegenüber im Bereich der Bushaltestelle, vor der Tankstelle, Grundstücke Fl.Nr. 195 und 196/4, wird jeweils ein absolutes Haltverbot angeordnet, zu beschildern mit den Zeichen 283-10 und 283-20.
    2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.
    3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.
    4. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 1 außer Kraft.

     

    Möttingen, den 17.04.2024

    Gemeinde Möttingen

    Timo Böllmann, 1. Bürgermeister

     

    2. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Die Gemeinde Möttingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 13.11.2023 und aufgrund der §§ 44 und 45 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490), aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche

     

    ANORDNUNG:

    1. In Möttingen, bei der Abfahrt von der Bundesstraße 25 in den Enkinger Weg, beim Grundstück Fl.Nr. 1000/4, wird auf der rechten Straßenseite eine Ortstafel „Möttingen Kreis Donau-Ries“ (Zeichen 310) angeordnet.
    2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.
    3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.
    4. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 1 außer Kraft.

     

    Möttingen, den 17.04.2024

    Gemeinde Möttingen

    Timo Böllmann, 1. Bürgermeister

     

    3. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Die Gemeinde Möttingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 13.11.2023 und aufgrund der §§ 44 und 45 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490), aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche

     

    ANORDNUNG:

    1. In Möttingen, bei der Einfahrt in die Lange Straße, Fl.Nr. 185, von der B 25/Kreuzweg her, wird unter das Zeichen 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse), das Zusatzschild Nr. 1020-20 (Anlieger frei) angeordnet.
    2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.
    3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.
    4. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 1 außer Kraft.

     

    Möttingen, den 17.04.2024

    Gemeinde Möttingen

    Timo Böllmann, 1. Bürgermeister

     

    4. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Die Gemeinde Möttingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 13.11.2023 und aufgrund der §§ 44 und 45 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490), aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche

     

    ANORDNUNG:

    1. Im Ortsteil Balgheim, bei Abfahrt von der Kreisstraße DON 7 in die Ortsstraße Nördlinger Straße, Fl.Nr. 51, wird beim Anwesen Nördlinger Str. 4 auf der rechten Straßenseite eine Ortstafel „Balgheim, Gemeinde Möttingen, Kreis Donau-Ries“ (Zeichen 310) angeordnet.
    2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.
    3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.
    4. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 1 außer Kraft.

     

    Möttingen, den 17.04.2024

    Gemeinde Möttingen

    Timo Böllmann, 1. Bürgermeister

     

    5. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Die Gemeinde Möttingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 13.11.2023 und aufgrund der §§ 44 und 45 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490), aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche

     

    ANORDNUNG:

    1. Im Ortsteil Balgheim wird bei der Abfahrt von der Kreisstraße DON 7 in die Ortsstraße Mühlstraße angeordnet, dass das Zeichen Nr. 262 (Verbot für Fahrzeuge mit dem tatsächlichen Gesamtgewicht über 12 Tonnen) entfernt und stattdessen das Zeichen Nr. 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) angebracht wird. Außerdem wird zusätzlich das Zusatzschild Nr. 1020-30 (Anlieger frei) angeordnet. Das Gleiche wird im Außenbereich bei der Einfahrt von der Staatsstraße 2212 her in die Gemeindeverbindungsstraße Mühlstraße auf der rechten Straßenseite angeordnet.
    2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.
    3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.
    4. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 1 außer Kraft.

     

    Möttingen, den 17.04.2024

    Gemeinde Möttingen

    Timo Böllmann, 1. Bürgermeister

     

    6. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Die Gemeinde Möttingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 13.11.2023 und aufgrund der §§ 44 und 45 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490), aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche

     

    ANORDNUNG:

    1. Im Ortsteil Balgheim, in der Nähe der Betzenmühle, wird bei der Brücke, Fl.Nr. 169, die Entfernung des Zeichens 101 (Gefahrenstelle), angeordnet.
    2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.
    3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.
    4. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 1 außer Kraft.

     

    Möttingen, den 17.04.2024

    Gemeinde Möttingen

    Timo Böllmann, 1. Bürgermeister

     

    7. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Die Gemeinde Möttingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 18.03.2024 und aufgrund der §§ 44 und 45 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490), aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche

     

    ANORDNUNG:

    1. Im Bautenbachweg in Möttingen (Fl.Nrn. 1953 und 1961, Gemarkung Möttingen), wird eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet. Es werden hierzu
      • bei der Einmündung vom Kleinsorheimer Weg in den Bautenbachweg, beim Grundstück Kleinsorheimer Weg 3, auf der rechten Straßenseite das Zeichen 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30) angeordnet und gegenüber auf der anderen Straßenseite, bei der Einmündung des Bautenbachwegs in den Kleinsorheimer Weg, vor dem Grundstück Kleinsorheimer Weg 1, das Zeichen 278-23 (Aufhebung zulässige Höchstgeschwindigkeit 30) angeordnet.
      • An der Ostseite des Schulgrundstücks Fl.Nr. 1971, vor dem Parkplatz, wird von den Anwesen Bautenbachweg 20 und 18 herkommend, auf der rechten Straßenseite, gleich nach dem Grundstück Fl.Nr. 1972 das Zeichen 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30) angeordnet.
      • Bei der Einmündung der St 2221, Ziswinger Straße, in den Bautenbachweg, beim Grundstück Bautenbachweg 2, wird auf der rechten Straßenseite das Zeichen 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30) angeordnet und gegenüber auf der anderen Straßenseite, bei der Einmündung des Bautenbachwegs in die Ziswinger Straße, wird vor dem Grundstück Ziswinger Straße 7 das Zeichen 278-23 (Aufhebung zulässige Höchstgeschwindigkeit 30) angeordnet.
    2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.
    3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.
    4. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 1 außer Kraft.

     

    Möttingen, den 17.04.2024

    Gemeinde Möttingen

    Timo Böllmann, 1. Bürgermeister

     

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