Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Möttingen

    Die Gemeinde Möttingen erlässt aufgrund von Art. 28 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23.12.1981 (GVBl. S. 526, BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert am 24.07.2020 (GVBl. S. 350) folgende

     

    Satzung

     

    § 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

    (1)       Die Gemeinde Möttingen erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

     

    1          Einsätze,

    2          Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

    3          Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

     

    Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Aufwendungsersatz erhoben.

     

    Der Aufwandsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.

     

    (2)       Die Gemeinde Möttingen erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

     

    1          Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

    2          Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

     

    Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

     

    (3)       Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch (z.B. Löschpulver, Ölbindemittel, Schaummittel) werden die Selbstkosten berechnet. Dazu werden noch die weiteren anfallenden Kosten erhoben wie z.B. für die Abfuhr und Beseitigung von verbrauchten Ölbindemitteln.

     

    (4)       Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

     

    § 2 Schuldner

    (1)       Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

     

    (2)       Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

     

    (3)       Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

     

    § 3 Haftungsbeschränkung

    Die Gemeinde Möttingen, ihre Bediensteten und die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Möttingen sowie ihre Mitglieder haften für Schäden, die sie bei freiwillig übernommenen Hilfeleistungen verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

     

    § 4 Fälligkeit

    Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

     

    § 5 In-Kraft-Treten

    Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

     

    Möttingen, den 25.10.2021

     

    Timo Böllmann

    1. Bürgermeister

     

    Anlage

    zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

     

    Verzeichnis der Pauschalsätze

    Aufwendungs- und Kostenersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nr. 1, 2 und 3) und den Personalkosten (Nr. 4) zusammen.

     

    1.         Streckenkosten

    Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

    bei einer Nutzungsdauer von

    bei einer durch-schnittlichen jährlichen Fahrleistung von

     

    Betrag

    Mannschaftstransportwagen MTW

    15 Jahren

    1500 km

    1,16 €

    Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10

    25 Jahren

    500 km

    5,92 €

    Tanklöschfahrzeug TLF 16-25

    25 Jahren

    500 km

    5,62 €

    Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 8/8

    20 Jahren

    300 km

    6,55 €

    Löschgruppenfahrzeug LF 8

    25 Jahren

    300 km

    9,51 €

     

    2.         Ausrückestundenkosten

    Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten der halbe, bei mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz erhoben.

    Ausrückekosten pro Stunde

    bei einer Nutzungsdauer von

    bei durchschnittlichen jährlichen Ausrückestunden von

     

    Betrag

    Mannschaftstransportwagen MTW

    15 Jahren

    80 Stunden

    46,33 €

    Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10

    25 Jahren

    60 Stunden

    236,77 €

    Tanklöschfahrzeug TLF 16-25

    25 Jahren

    60 Stunden

    53,42 €

    Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 8/8

    20 Jahren

    20 Stunden

    75,38 €

    Löschgruppenfahrzeug LF 8

    25 Jahren

    20 Stunden

    309,15 €

     

    3.         Arbeitsstundenkosten

    Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Arbeitsstundenkosten erhoben.

    Arbeitsstundenkosten pro Stunde

    Betrag

    Tragkraftspritze TS 8/8 (Mö.)

    32,25 €

    Tragkraftspritze TS 8/8 (Klsh.)

    30,92 €

    Tragkraftspritze TS 8/8 (Enkg.)

    31,03 €

    4.    Personalkosten

    Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

     

    4.1  Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

    Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden):        28,00 €

     

    (Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

     

    4.2  Sicherheitswachen

    Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden Kosten erhoben je Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG)     16,40 €

     

    5.    Sonstiges

    Das bei einer kostenpflichtigen Leistung im Sinne der Satzung verbrauchte Material (z.B. Löschpulver, Schaummittel, Ölbindemittel usw.) wird zu den Selbstkosten berechnet. Dazu werden noch die weiteren anfallenden Kosten erhoben wie z.B. für die Abfuhr und Beseitigung von verbrauchten Ölbindemitteln.

     

    Für alle Leistungen, die in dieser Anlage nicht enthalten sind, wird ein Betrag erhoben, der nach den in der Anlage vergleichbaren Leistungen angemessen ist.

     

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