Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Möttingen

    - 5. Änderungsatzung -

    Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Möttingen (5. Änderungssatzung)

     

    Auf Grund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Möttingen folgende vom Gemeinderat am 13.03.2023 beschlossene

    Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Möttingen (5. Änderungssatzung)

    § 1

    § 5 erhält folgende Fassung:

    „§ 5 Gebührensatz

    (1) Für jeden angefangenen Monat werden bis zu dem Vormonat, in den der 3. Geburtstag fällt, folgende Gebühren erhoben:
    a) durchschnittliche tägliche Buchungszeit bis 2 Stunden                                          140,00 Euro
    b) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 2 bis 3 Stunden                         145,00 Euro
    c) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 3 bis 4 Stunden                         150,00 Euro
    d) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 4 bis 5 Stunden                         155,00 Euro
    e) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 5 bis 6 Stunden                         160,00 Euro
    f) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 6 bis 7 Stunden                         165,00 Euro
    g) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 7 bis 8 Stunden                         170,00 Euro
    h) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 8 bis 9 Stunden                         175,00 Euro
    i) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 9 bis 10 Stunden                        180,00 Euro.

    (2) Für jeden angefangenen Monat werden ab Beginn des Monats, in den der 3. Geburtstag fällt, folgende Gebühren erhoben:
    c) durchschnittliche tägliche Buchungszeit bis 4 Stunden                                          125,00 Euro
    d) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 4 bis 5 Stunden                         130,00 Euro
    e) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 5 bis 6 Stunden                         135,00 Euro
    f) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 6 bis 7 Stunden                         140,00 Euro
    g) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 7 bis 8 Stunden                         145,00 Euro
    h) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 8 bis 9 Stunden                         150,00 Euro
    i) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 9 bis 10 Stunden                        155,00 Euro.

    (3) Für jeden angefangenen Monat werden ab Beginn des Monats für Kinder, die nach der Schule betreut werden (bis einschließlich 3. Klasse) und für Kinder, die die Einrichtung zusätzlich zu einer Schulvorbereitenden Einrichtung besuchen, folgende Gebühren erhoben:
    a) durchschnittliche tägliche Buchungszeit bis 2 Stunden                                           110,00 Euro
    b) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 2 bis 3 Stunden                         115,00 Euro
    c) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 3 bis 4 Stunden                         120,00 Euro
    d) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 4 bis 5 Stunden                         125,00 Euro
    e) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 5 bis 6 Stunden                         130,00 Euro
    f) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 6 bis 7 Stunden                         135,00 Euro
    g) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 7 bis 8 Stunden                         140,00 Euro
    h) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 8 bis 9 Stunden                         145,00 Euro
    i) durchschnittliche tägliche Buchungszeit mehr als 9 bis 10 Stunden                        150,00 Euro.

    (4) Für Ferienbuchungen (Schulkinder bis einschließlich 3. Klasse und SVE) und Kurzzeitbuchungen:
    für Kinder, die während den Schulferien oder kurzzeitig betreut werden, bei einem jährlichen Besuch bis 15 Tagen, 50 % aus dem Betrag nach § 5 Abs. 2 Buchstabe f), > 6 – 7 Stunden,
    für Kinder, die während den Schulferien oder kurzzeitig betreut werden, bei einem jährlichen Besuch über 15 bis 30 Tagen, 100 % aus dem Betrag nach § 5 Abs. 2 Buchstabe f), > 6 – 7 Stunden,
    für Kinder, die während den Schulferien oder kurzzeitig betreut werden, bei einem jährlichen Besuch über 30 bis 45 Tagen, 150 % aus dem Betrag nach § 5 Abs. 2 Buchstabe f), > 6 – 7 Stunden.

    (5) Gebühren sind für alle 12 Monate zu entrichten.

    (6) Saft- und Spielgeld wird nicht erhoben.“

    § 2

    Die Satzung tritt zum 01.09.2023 in Kraft.

     

    Möttingen, 15.03.2023

    Gemeinde Möttingen

     

    Böllmann

    Erster Bürgermeister

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