Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung „Balgheimer Straße“ Gemarkung Möttingen, Gemeinde Möttingen

    Gemäß § 83 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, gibt die Gemeinde Möttingen, Dorfplatz 12, 86753 Möttingen, bekannt, dass der Beschluss zur vereinfachten Umlegung „Balgheimer Straße“ am 20.11.2023 unanfechtbar geworden ist.

     

    Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 2 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der Eigentümer in die neuen Grenzen ein.

     

    Die im Beschluss über die vereinfachte Umlegung festgesetzten Geldleistungen sind nunmehr zur Zahlung fällig. Die Gemeinde Möttingen ist Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen und wird die Abwicklung der Zahlungen gesondert regeln.

     

    Die Gemeinde Möttingen wird die Berichtigung des Grundbuchs veranlassen und die Berichtigung des Liegenschaftskatasters durchführen.

     

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der

    Gemeinde Möttingen, Dorfplatz 12, 86753 Möttingen

    eingelegt werden.

     

    Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

    Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

     

    Böllmann Timo
    1. Bürgermeister

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